| Gründungszuschuss |
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Seit dem 28. Dezember 2011 haben sich die Voraussetzungen für die Beantragung von Gründungszuschuss geändert. Die einschneidenste Änderung bei der Beantragung von Gründungszuschuss stellt die Umwandlung von einer teilweisen Pflichtleistung in eine vollständige Ermessensleistung dar. Voraussetzungen für die Beantragung von Gründungszuschuss sind:
Falls Sie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind, haben Sie keinen Anspruch auf Gründungszuschuss. Sie können jedoch Einstiegsgeld bei der für Sie zuständigen Behörde beantragen. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, die genau Ihren konkreten Fall betreffen, so können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Tel.: 089/ 96 19 73 96
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